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Doppelbesteuerungsabkommen: Wie ein DBA vor doppelter Steuer im Ausland schützt

Als ich zum ersten Mal Einkommen aus zwei Ländern versteuern musste, lag die deutsche Steuererklärung schon kompliziert genug auf dem Tisch. Dann kam die Frage hinzu, ob der andere Staat ebenfalls zugreifen durfte. Genau an dieser Stelle tauchte das Doppelbesteuerungsabkommen auf, kurz DBA.

Der Begriff klingt trocken. Die Wirkung kann aber sehr praktisch sein. Ein DBA soll verhindern, dass dieselben Einkünfte bei derselben Person für denselben Zeitraum zweimal voll besteuert werden – einmal im Wohnsitzstaat und noch einmal dort, wo das Geld verdient, angelegt oder erwirtschaftet wurde.

Zwei Staaten, ein Einkommen

Deutschland besteuert seine unbeschränkt steuerpflichtigen Einwohner grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen. Wer in Deutschland lebt und in Österreich arbeitet, eine Wohnung in Spanien vermietet oder Dividenden aus den USA erhält, kann deshalb schnell mit zwei Steuersystemen gleichzeitig zu tun bekommen.

Der andere Staat hat oft ebenfalls einen Anknüpfungspunkt. Der Arbeitsort liegt dort, die Immobilie steht dort oder das Unternehmen unterhält dort eine Betriebsstätte. Ohne klare Regeln könnten beide Staaten denselben Einkommensbestandteil für sich beanspruchen.

Ein DBA schafft in solchen Situationen keine neue Steuer. Es verteilt bestehende Besteuerungsrechte. Das Abkommen legt also fest, welcher Staat vorrangig oder ausschließlich besteuern darf und wie der andere Staat eine Doppelbelastung beseitigt.

Das ist der Kern. Nicht der Name des Einkommens entscheidet allein, sondern die genaue Abkommensregel für diese Einkunftsart.

Wohnsitzstaat und Quellenstaat

In der steuerlichen Sprache begegnen mir dabei immer wieder zwei Begriffe: Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat. Der Ansässigkeitsstaat ist meist das Land, in dem eine Person steuerlich ansässig ist. Der Quellenstaat ist der Staat, aus dem die Einkünfte stammen oder in dem die wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet.

Bei Arbeitslohn kann der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht erhalten. Bei Mieteinnahmen ist häufig der Staat relevant, in dem das Grundstück liegt. Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren folgen wiederum eigenen Regeln, die sich von Abkommen zu Abkommen unterscheiden können.

Genau deshalb reicht es nicht, nur zu wissen, dass Deutschland mit einem bestimmten Land ein DBA abgeschlossen hat. Man muss in den konkreten Vertrag schauen. Ein DBA mit Frankreich kann bei einer bestimmten Einkunftsart anders funktionieren als ein DBA mit der Schweiz oder den Vereinigten Staaten.

Auch der persönliche Status spielt eine Rolle. Wer in beiden Ländern eine Wohnung hat, eine Familie im einen Staat und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im anderen, muss zunächst klären, wo er nach dem Abkommen als ansässig gilt. Dafür enthalten viele Abkommen sogenannte Tie-Breaker-Regeln.

Die 183-Tage-Regel ist kein Freifahrtschein

Bei grenzüberschreitender Arbeit wird oft sofort die 183-Tage-Regel genannt. Sie kann dazu führen, dass der Arbeitslohn weiterhin nur im Ansässigkeitsstaat besteuert wird. Dafür müssen jedoch regelmäßig mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Entscheidend kann sein, wer den Lohn wirtschaftlich trägt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist und ob die Vergütung von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird. Die 183 Tage sind also kein allgemeiner Schutzschirm für alle Pendler, Monteure oder digitalen Nomaden.

Ich finde gerade diese Regel ein gutes Beispiel dafür, wie schnell eine scheinbar einfache Faustformel in die Irre führt. Ein Aufenthalt von 182 Tagen bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit im Ausland. Umgekehrt kann auch ein kürzerer Aufenthalt steuerliche Folgen auslösen, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Arbeitnehmern wird außerdem häufig zwischen dem Lohnsteuerabzug während des Jahres und der späteren Einkommensteuerveranlagung unterschieden. Eine Freistellung beim deutschen Lohnsteuerabzug kann eine Bescheinigung des Finanzamts voraussetzen. Selbst dann kann die Angelegenheit mit der Steuererklärung noch einmal geprüft werden.

Freistellung oder Anrechnung

Für die Entlastung gibt es vor allem zwei Methoden. Bei der Freistellungsmethode nimmt Deutschland bestimmte ausländische Einkünfte aus der eigenen Steuerbemessungsgrundlage heraus. Das ausländische Einkommen kann aber trotzdem den Steuersatz für die übrigen deutschen Einkünfte beeinflussen.

Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt ist der Punkt, der viele überrascht. Das ausländische Einkommen wird nicht direkt in Deutschland besteuert, kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf das deutsche Einkommen angewendet wird. Eine vollständige Wirkungslosigkeit der Auslandseinkünfte bedeutet die Freistellung deshalb nicht immer.

Bei der Anrechnungsmethode bleibt das ausländische Einkommen grundsätzlich in der deutschen Steuerberechnung. Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet, allerdings meist nur bis zu dem Betrag, der auf diese ausländischen Einkünfte entfällt.

Zahlt man im Ausland mehr Steuer als in Deutschland auf denselben Einkommensbestandteil entfallen würde, wird der übersteigende Betrag nicht automatisch in Deutschland erstattet. Die genaue Entlastung hängt von der ausländischen Steuer, dem DBA und den deutschen Anrechnungsvorschriften ab.

Welche Methode gilt, steht nicht pauschal für alle Einkünfte eines Landes fest. Ein einziges DBA kann für verschiedene Einkunftsarten unterschiedliche Mechanismen vorsehen. Arbeitslohn, Dividenden, Zinsen, Renten und Unternehmensgewinne werden nicht in einen gemeinsamen Topf geworfen.

Immobilien machen die Sache greifbar

Bei einer vermieteten Wohnung im Ausland wird das Prinzip besonders anschaulich. Der Staat, in dem die Immobilie liegt, erhält nach vielen Abkommen ein Besteuerungsrecht für die Mieteinnahmen. Deutschland kann als Ansässigkeitsstaat trotzdem verlangen, dass diese Einkünfte in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Dann entscheidet die im DBA vorgesehene Methode, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Bei einer Freistellung kann der ausländische Mietüberschuss in Deutschland steuerfrei bleiben, aber den persönlichen Steuersatz beeinflussen. Bei einer Anrechnung wird die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

In der Praxis muss zunächst überhaupt der richtige Überschuss berechnet werden. Werbungskosten, Abschreibungen, Finanzierungskosten und lokale Besonderheiten können sich in beiden Ländern unterschiedlich auswirken. Was im Ausland als steuerpflichtiger Gewinn gilt, muss nicht exakt dem deutschen Ergebnis entsprechen.

Schon an diesem Punkt zeigt sich, warum ein DBA keine automatische Rückzahlungsgarantie ist. Es verhindert die doppelte Besteuerung nach seinen Regeln, ersetzt aber keine korrekte Erklärung und keine Prüfung der jeweiligen nationalen Vorschriften.

Was in der Steuererklärung landet

Ausländische Einkünfte verschwinden nicht dadurch, dass ein DBA Deutschland teilweise von der Besteuerung ausschließt. Sie müssen in vielen Fällen trotzdem erklärt werden. Das Finanzamt kann Nachweise über die ausländischen Einkünfte und die dort festgesetzte oder gezahlte Steuer verlangen.

Bei der Anrechnung sind Steuerbescheide, Zahlungsnachweise oder ausländische Steuerbescheinigungen besonders relevant. Bei der Freistellung kann ein Nachweis erforderlich sein, dass der andere Staat tatsächlich besteuert hat oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat.

Auch die Währung darf nicht unter den Tisch fallen. Einnahmen und ausländische Steuerbeträge müssen für die deutsche Steuererklärung in Euro umgerechnet werden. Je nach Sachverhalt können unterschiedliche Zeitpunkte oder Umrechnungskurse eine Rolle spielen.

Ich würde außerdem niemals nur den Steuerbescheid des anderen Landes abheften und die Angelegenheit damit für erledigt halten. Ein ausländischer Bescheid beantwortet nicht automatisch die Frage, wie Deutschland die Einkünfte nach dem DBA behandelt.

Wenn beide Staaten den Vertrag anders verstehen

Manchmal liegt das Problem nicht in fehlenden Regeln, sondern in ihrer unterschiedlichen Auslegung. Dann kann derselbe Sachverhalt in beiden Ländern steuerlich anders eingeordnet werden. Ein Staat sieht etwa eine Tätigkeit als selbstständige Arbeit, der andere als Arbeitslohn.

Solche Qualifikationskonflikte können dazu führen, dass die gewünschte Freistellung nicht greift oder zusätzliche Nachweise verlangt werden. Das deutsche Recht enthält für bestimmte Fälle sogenannte Rückfallklauseln. Sie können verhindern, dass Einkünfte am Ende in keinem Staat besteuert werden, obwohl das Abkommen ursprünglich eine Entlastung vorsieht.

Ein DBA schützt also vor Doppelbesteuerung, nicht vor jeder unerwarteten Steuerfolge. Es schützt auch nicht davor, dass eine Erklärung verspätet abgegeben, eine Frist versäumt oder eine Bescheinigung nicht beantragt wird.

Unternehmen und Selbstständige

Für Unternehmen geht es oft um größere Beträge und kompliziertere Strukturen. Eine Betriebsstätte im Ausland kann dazu führen, dass der ausländische Staat einen Teil des Unternehmensgewinns besteuern darf. Deutschland muss diese Besteuerung anschließend nach der im Abkommen festgelegten Methode berücksichtigen.

Bei verbundenen Unternehmen kommt zusätzlich die Frage hinzu, ob Gewinne zwischen den Staaten angemessen verteilt wurden. Verrechnungspreise, Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns und Finanzierungen können dabei eine zentrale Rolle spielen.

Selbstständige sollten nicht nur auf den Ort des Kunden schauen. Maßgeblich können der Ort der tatsächlichen Tätigkeit, eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte sein. Ein Auftraggeber im Ausland bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der gesamte Gewinn dort steuerpflichtig wird.

Das DBA muss zum konkreten Fall passen

Für mich ist der wichtigste praktische Schritt die richtige Reihenfolge: zuerst den steuerlichen Wohnsitz klären, dann die Einkunftsart bestimmen, danach das passende DBA und erst anschließend die Entlastungsmethode prüfen. Wer direkt mit der 183-Tage-Regel oder einem Internetrechner beginnt, überspringt oft die entscheidende Grundlage.

Bei einfachen Kapitalerträgen kann eine Steuerbescheinigung ausreichen. Bei einem internationalen Arbeitsverhältnis, einer ausländischen Immobilie oder einer Betriebsstätte wird die Prüfung schnell umfangreicher. Dann können Fristen, Freistellungsanträge und Nachweise über die tatsächliche Tätigkeit wichtiger sein als der eigentliche Abkommenstext.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist damit weniger ein steuerlicher Bonus als eine internationale Spielregel. Es soll verhindern, dass zwei Staaten dieselbe Einnahme vollständig besteuern, verlangt dafür aber eine saubere Zuordnung, genaue Angaben und manchmal ziemlich viel Papier.

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