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Geschenke an Geschäftspartner steuerlich absetzen: Warum heute die 50-Euro-Grenze zählt

Als Julia ihrer wichtigsten Kundin im Dezember eine hochwertige Feinkostbox schickte, schien zunächst alles glattzulaufen. Die Rechnung lag bei 58,31 Euro brutto, die Buchhaltung legte den Vorgang unter „Kundengeschenke“ ab. Erst später fiel auf: Für die steuerliche Behandlung zählt nicht automatisch der Betrag auf der Rechnung.

Bei Geschenken an Geschäftspartner steckt der entscheidende Unterschied oft in wenigen Euro. Und in einem Detail, das viele noch aus älteren Ratgebern kennen: Die 35-Euro-Grenze ist Geschichte. Für Geschenke an Nichtarbeitnehmer gilt seit 2024 eine Freigrenze von 50 Euro.

35 Euro waren gestern

Die frühere Grenze von 35 Euro galt bis einschließlich 2023. Seit dem Wirtschaftsjahr 2024 dürfen Unternehmen Geschenke an Geschäftspartner bis zu einem Wert von 50 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abziehen.

Das klingt nach einer einfachen Erhöhung. Steuerlich ist sie aber kein kleiner Bonus, sondern eine harte Grenze. Sie funktioniert als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Kostet ein Geschenk 50 Euro, kann es grundsätzlich berücksichtigt werden. Überschreitet der maßgebliche Wert die Grenze auch nur geringfügig, fällt der Betriebsausgabenabzug für das gesamte Geschenk weg.

Ein Präsent für 50,00 Euro bleibt damit im Rahmen. Bei 50,01 Euro wird daraus steuerlich ein deutlich teureres Vergnügen, weil nicht nur der eine Euro über der Grenze problematisch ist. Der komplette Aufwand kann nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Pro Empfänger und pro Jahr rechnen

Die 50-Euro-Grenze gilt nicht für jeden einzelnen Einkauf isoliert. Maßgeblich ist, was ein bestimmter Empfänger im jeweiligen Wirtschaftsjahr insgesamt erhält.

Bekommt ein Geschäftspartner im Frühjahr einen Geschenkkorb für 32 Euro und im Dezember noch eine Flasche Wein für 25 Euro, liegen die Zuwendungen zusammen bei 57 Euro. Der Betriebsausgabenabzug scheitert dann grundsätzlich für beide Geschenke.

Genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Einzelne Rechnungen sehen unauffällig aus, doch die Summe pro Kunde oder Lieferant sprengt die Freigrenze. Eine einfache Empfängerliste oder ein sauber gepflegtes Buchhaltungskonto verhindert, dass die Jahresübersicht erst bei einer Prüfung entsteht.

Bei Unternehmen mit mehreren Ansprechpartnern sollte außerdem klar dokumentiert werden, wem das Geschenk tatsächlich zugewendet wurde. Ein Präsent an eine konkrete Person ist nicht automatisch dasselbe wie eine allgemeine Aufmerksamkeit für ein ganzes Unternehmen.

Was als Geschenk gilt

Steuerlich gemeint sind unentgeltliche Zuwendungen an Personen, die keine Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens sind. Dazu gehören beispielsweise Weinpräsente, Feinkost, hochwertige Kalender, Eintrittskarten oder technische Produkte, die ein Kunde oder Geschäftspartner ohne Gegenleistung erhält.

Kein Geschenk liegt dagegen vor, wenn der Empfänger eine konkrete Gegenleistung erbringt und das Präsent eng mit dieser Leistung verbunden ist. Ein vereinbarter Werbezuschuss oder eine bezahlte Werbeleistung folgt anderen Regeln. Die Bezeichnung auf der Rechnung entscheidet dabei nicht allein. Die tatsächliche Vereinbarung und der wirtschaftliche Zusammenhang sind wichtiger.

Auch Gegenstände, die ausschließlich betrieblich verwendet werden können, werden steuerlich anders behandelt. Ein speziell für den Geschäftsbetrieb bestimmtes Arbeitsmittel ist nicht ohne Weiteres ein persönliches Geschenk. Ein Tablet für die private Nutzung des Ansprechpartners fällt dagegen in eine andere Kategorie.

Kleine Werbeartikel wie Kugelschreiber, Feuerzeuge oder einfache Kalender gelten häufig als geringwertige Werbeträger. Werden sie breit verteilt und nicht einzelnen Personen als persönliches Präsent überreicht, steht meist der Werbezweck im Vordergrund. Bei individuell zusammengestellten und deutlich höherwertigen Präsenten sollte man sich auf diese Vereinfachung nicht verlassen.

Netto oder brutto? Das hängt vom Vorsteuerabzug ab

Für die 50-Euro-Grenze zählt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer grundsätzlich der Nettowarenwert. Ein Geschenk mit einem Nettopreis von 49 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer kostet brutto 58,31 Euro. Für die ertragsteuerliche Freigrenze bleibt es trotzdem unter 50 Euro, sofern der Unternehmer die Vorsteuer abziehen kann.

Wer keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf, muss dagegen den Bruttowert berücksichtigen. Das kann etwa bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder bei Unternehmen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung entscheidend sein.

Verpackungs- und Versandkosten gehören bei der Prüfung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich nicht zum Geschenkpreis. Kosten für eine individuelle Kennzeichnung als Werbeträger können dagegen einzubeziehen sein. Gerade bei Geschenkboxen mit Gravur, Logo oder Sonderverpackung lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechnung.

Die Umsatzsteuer hat noch eine zweite Stolperfalle parat. Überschreitet ein Geschenk die Grenze, ist regelmäßig auch der Vorsteuerabzug für die Anschaffung ausgeschlossen. Ein teureres Geschenk wird dadurch nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich unattraktiver.

Belege allein reichen nicht

Eine ordentliche Rechnung ist notwendig, aber sie beantwortet nicht jede Frage. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wann das Geschenk gekauft wurde, welchen Wert es hatte, aus welchem betrieblichen Anlass es überreicht wurde und wer der Empfänger war.

Bei einem anonymen Eintrag wie „Kundengeschenke Dezember“ bleibt zu viel offen. Besser ist eine kurze Notiz: „Weihnachtspräsent für Frau Schneider, Muster GmbH, langjährige Geschäftsbeziehung.“ Das klingt unspektakulär, kann aber bei einer späteren Prüfung den entscheidenden Unterschied machen.

Die Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass sich die Geschenke einzelnen Empfängern zuordnen lassen. Das ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen regelmäßig Präsente verschickt oder mehrere Personen desselben Geschäftspartners beschenkt.

Eine persönliche Erfahrung aus der Redaktionsarbeit: Die teuersten Buchhaltungsfehler entstehen selten durch komplizierte Steuerkonstruktionen. Häufig fehlt einfach ein Name auf einem Beleg, obwohl jeder im Unternehmen noch weiß, für wen das Geschenk gedacht war.

Der Empfänger kann steuerpflichtig werden

Mit dem Geschenk ist die steuerliche Prüfung nicht automatisch erledigt. Beim Geschäftspartner kann der Vorteil als Betriebseinnahme gelten. Bei einem Geschenk an einen Mitarbeiter des Geschäftspartners kann außerdem Arbeitslohn vorliegen.

Für den Empfänger ist ein Geschenk deshalb nicht immer steuerfrei oder folgenlos. Das kann die Freude über eine edle Flasche Wein deutlich bremsen, wenn später die Frage auftaucht, wie der Vorteil zu versteuern ist.

Unternehmen können die Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Die Regelung betrifft nicht nur Geschenke, sondern auch bestimmte andere betrieblich veranlasste Sachzuwendungen. Sie gilt für Sachleistungen, nicht für reine Geldgeschenke.

Die Pauschalierung ist allerdings kein Freifahrtschein. Sie ist unter anderem ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung jeweils 10.000 Euro übersteigen. Wer diese Möglichkeit nutzt, muss den Empfänger über die Steuerübernahme informieren. Außerdem ist die Entscheidung für die relevanten Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich zu treffen.

Die pauschale Steuer selbst sollte in der internen Kalkulation nicht übersehen werden. Ein Geschenk für 50 Euro und die darauf entfallende Pauschalsteuer sind zwei verschiedene Positionen. Ob der Gesamtaufwand steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt wiederum davon ab, welche Grenze beim Geschenk selbst überschritten wird und wie die Zuwendung dokumentiert ist.

Typische Fehler bei Geschäftsgeschenken

Der Klassiker ist die alte Zahl. Wer noch mit 35 Euro rechnet, verschenkt Spielraum. Wer dagegen glaubt, die neue Grenze betrage 50 Euro je Rechnung, übersieht die Zusammenrechnung mehrerer Geschenke an denselben Empfänger.

Ebenso riskant ist es, den Bruttobetrag ungeprüft einzutragen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann der Nettowert maßgeblich sein. Ohne Vorsteuerabzug zählt dagegen der Bruttowert.

Auch die private Beziehung zum Geschäftspartner kann problematisch sein. Ein Geschenk aus persönlichem Anlass, ohne erkennbaren betrieblichen Zusammenhang, gehört nicht automatisch zu den abziehbaren Betriebsausgaben. Der geschäftliche Anlass sollte plausibel und nachvollziehbar sein.

Und dann gibt es noch die scheinbar harmlose Sammelrechnung: zehn Geschenke, ein Gesamtbetrag, keine Empfängerliste. Für die Buchhaltung mag das bequem sein. Für die steuerliche Prüfung ist es eine Einladung zu Rückfragen.

Wer die 50-Euro-Freigrenze im Jahr 2026 nutzen will, sollte deshalb nicht nur den Preis des Präsents prüfen, sondern den gesamten Vorgang: Empfänger, Anlass, Jahreswert, Vorsteuerbehandlung und Aufzeichnungen. Ein kleiner Karteikarteneintrag kann dabei mehr bewirken als eine besonders elegante Geschenkverpackung.

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