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Gewerbesteuer-Freibetrag bei Personengesellschaften optimal nutzen

Als Martin mir seine vorläufige BWA zeigte, deutete er auf eine Zahl, als hätte sie ihn persönlich beleidigt: 98.700 Euro Gewinn. Seine kleine Handels-KG lief gut, die Auftragslage war stabil, und trotzdem störte ihn die Aussicht auf Gewerbesteuer. „Wir liegen doch nur knapp über dem Freibetrag“, sagte er. Tatsächlich lag sein Gewerbeertrag aber deutlich über 24.500 Euro. Der Freibetrag war nicht verschwunden. Er war lediglich kein Schutzschild für den gesamten Gewinn, sondern wurde nur einmal von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Genau an dieser Stelle beginnt für mich die eigentliche Planung. Viele Gesellschafter kennen die Zahl 24.500 Euro, behandeln sie aber wie eine Umsatzgrenze oder wie einen Betrag, den jeder einzelne Partner nutzen darf. Beides führt in die falsche Richtung. Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wird der Gewerbeertrag um 24.500 Euro gekürzt. Der Freibetrag steht der Gesellschaft als solcher zu – nicht jedem Gesellschafter separat.

Das klingt zunächst technisch, ist aber für die Gestaltung entscheidend. Erzielt eine KG beispielsweise einen Gewerbeertrag von 24.000 Euro, fällt daraus kein Gewerbesteuermessbetrag an. Bei 100.000 Euro bleiben nach dem Freibetrag 75.500 Euro übrig. Darauf wird der Steuermessbetrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent berechnet. Anschließend wird dieser Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergäbe sich in diesem vereinfachten Beispiel eine Gewerbesteuer von 10.570 Euro.

Ich finde solche Rechenbeispiele hilfreicher als pauschale Aussagen über „hohe“ oder „niedrige“ Gewerbesteuer. Der kommunale Hebesatz verändert die tatsächliche Belastung erheblich. Er wird von der Gemeinde festgelegt und kann deshalb nicht einfach aus der Rechtsform der Gesellschaft abgelesen werden. Wer nur auf den Freibetrag schaut, betrachtet also lediglich den ersten Teil der Rechnung.

Bei der optimalen Nutzung geht es deshalb nicht darum, den Gewinn um jeden Preis unter 24.500 Euro zu drücken. Das wäre bei einem wachsenden Unternehmen meist eine schlechte Idee. Ein zusätzlicher Gewinn von 50.000 Euro bleibt wirtschaftlich attraktiv, auch wenn darauf Gewerbesteuer anfällt. Steuerplanung sollte nicht dazu führen, dass sinnvolle Aufträge abgelehnt, Investitionen künstlich vorgezogen oder private Ausgaben als Betriebskosten verkleidet werden. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob eine Buchung auf dem Papier geschickt aussieht. Es zählt der wirtschaftliche Anlass.

Der sinnvollere Ansatz beginnt mit einer laufenden Prognose. Ich würde nicht erst im Dezember prüfen, ob der Freibetrag noch „passt“. Zu diesem Zeitpunkt sind viele Entscheidungen bereits gefallen. Besser ist eine monatliche Hochrechnung von Umsatz, Wareneinsatz, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen und Sonderzahlungen. Dabei muss die Gesellschaft den steuerlichen Gewinn im Blick behalten, nicht allein das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung. Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz können dazu führen, dass Gewerbeertrag und handelsrechtlicher oder einkommensteuerlicher Gewinn voneinander abweichen.

Besonders häufig übersehen werden Finanzierungsaufwendungen. Bestimmte Zins- und Mietanteile können für die Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet werden. Deshalb kann eine Gesellschaft trotz eines scheinbar moderaten Gewinns einen höheren Gewerbeertrag ausweisen. Wer den Freibetrag exakt ausrechnen möchte, sollte nicht nur die Gewinn- und Verlustrechnung betrachten, sondern auch die gewerbesteuerlichen Korrekturen prüfen.

Eine weitere Stellschraube ist der Zeitpunkt echter betrieblicher Aufwendungen. Wenn ohnehin eine neue Maschine, Software oder Büroausstattung angeschafft werden soll, kann der Zeitpunkt der Anschaffung die Gewinnverteilung zwischen zwei Jahren beeinflussen. Das ist keine Zauberei, sondern normale Unternehmensplanung. Die Ausgabe muss betrieblich veranlasst sein, die Investition muss tatsächlich stattfinden, und die Entscheidung sollte wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben. Nur wegen des Freibetrags etwas zu kaufen, das niemand braucht, macht aus einer Steuerersparnis schnell eine teure Fehlentscheidung.

Für kleinere und mittlere Betriebe kann außerdem der Investitionsabzugsbetrag interessant sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen dürfen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter beweglicher Wirtschaftsgüter vorab gewinnmindernd berücksichtigt werden. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass der Gewinn im betreffenden Wirtschaftsjahr die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Bei Personengesellschaften wird diese Regelung auf Ebene der Gesellschaft angewendet. Der Investitionsabzugsbetrag kann den steuerlichen Gewinn und damit grundsätzlich auch den Gewerbeertrag beeinflussen. Er ist aber kein endgültiger Rabatt: Wird die geplante Investition nicht ordnungsgemäß umgesetzt, muss die steuerliche Behandlung korrigiert werden.

An diesem Punkt würde ich besonders vorsichtig werden. Ein Investitionsabzugsbetrag ist kein Gutschein, den man am Jahresende irgendwo in die Buchhaltung klebt. Er gehört zu einer konkreten Investitionsplanung. Für eine Gesellschaft, die ohnehin im nächsten Jahr einen Transporter, eine Produktionsanlage oder bestimmte Betriebsausstattung benötigt, kann er sinnvoll sein. Für eine Gesellschaft ohne klare Investitionsabsicht ist er eher eine spätere Baustelle.

Auch die Verlustverrechnung gehört in die Betrachtung. Gewerbeverluste können grundsätzlich vorgetragen werden. Bei einer Mitunternehmerschaft wird der festgestellte Fehlbetrag den Mitunternehmern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet; Vorabgewinnanteile bleiben dabei unberücksichtigt. Der Verlustvortrag kann in späteren Jahren den maßgebenden Gewerbeertrag reduzieren. Für den über eine Million Euro hinausgehenden Gewerbeertrag gilt allerdings eine prozentuale Begrenzung der Verrechnung. Das spielt bei kleinen Betrieben selten eine Rolle, zeigt aber, warum ein Verlust nicht automatisch bedeutet, dass jede spätere Belastung verschwindet.

In der Praxis wird der Verlustvortrag oft erst dann beachtet, wenn wieder Gewinne entstehen. Ich würde ihn bereits bei der Planung eines guten Geschäftsjahres prüfen. Ein Gewinnsprung kann die Gesellschaft steuerlich in eine andere Größenordnung bringen. Dann ist es hilfreich zu wissen, welche Verlustbeträge tatsächlich festgestellt wurden und ob Veränderungen in der Gesellschafterstruktur ihre Nutzung beeinflussen können.

Die Frage nach dem Gewerbesteuerfreibetrag ist außerdem eng mit der Einkommensteuer der Gesellschafter verbunden. Für gewerbliche Einkünfte sieht § 35 Einkommensteuergesetz eine Ermäßigung vor. Bei Mitunternehmern wird dabei der anteilige Gewerbesteuermessbetrag berücksichtigt. Die Ermäßigung beträgt grundsätzlich das Vierfache des jeweiligen Messbetrags, ist aber auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den individuellen Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt.

Das bedeutet: Gewerbesteuer und Einkommensteuer dürfen nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Bei einem kommunalen Hebesatz von 400 Prozent kann die Anrechnung häufig einen großen Teil der Gewerbesteuer auffangen. Bei höheren Hebesätzen bleibt eine Mehrbelastung bestehen. Ob die Anrechnung vollständig greift, hängt zudem von der persönlichen Einkommensteuersituation des jeweiligen Gesellschafters ab. Bei mehreren Gesellschaftern kann das Ergebnis deshalb unterschiedlich ausfallen, obwohl alle an derselben KG beteiligt sind.

Gerade bei stark unterschiedlichen Gewinnanteilen sollte die Gesellschaft nicht nur auf die Gesamtsumme schauen. Der Freibetrag wird zwar auf Gesellschaftsebene berücksichtigt, die Anrechnung der Gewerbesteuer wirkt aber auf Ebene der Mitunternehmer. Gewinnverteilung, Sondervergütungen und die tatsächliche steuerliche Situation der Partner können daher eine Rolle spielen. Eine Gestaltung, die in der Gesellschaft insgesamt plausibel aussieht, muss nicht für jeden Gesellschafter gleich günstig sein.

Was ich vermeiden würde, sind künstliche Aufspaltungen. Eine zweite Personengesellschaft allein deshalb zu gründen, um einen weiteren Freibetrag zu erhalten, ist kein Standardrezept. Dafür müsste es eigenständige wirtschaftliche Gründe, getrennte Tätigkeiten und eine tatsächlich tragfähige Organisation geben. Fehlt die wirtschaftliche Substanz, kann die Gestaltung steuerlich als unangemessen eingestuft werden. Der Freibetrag ist eine gesetzliche Vergünstigung, aber kein Einladungsschreiben für Scheinkonstruktionen.

Am nützlichsten ist am Ende eine einfache Arbeitsroutine: Die Gesellschaft erstellt unterjährig eine realistische Gewerbesteuerprognose, prüft die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, gleicht geplante Investitionen mit dem Investitionsabzugsbetrag ab und betrachtet vorhandene Gewerbeverluste. Danach wird die Belastung für jeden Gesellschafter separat berechnet. Ich würde diese Zahlen nicht erst beim Jahresabschluss hervorholen. Dann ist die Steuer zwar berechnet, aber kaum noch gestaltbar.

Bei Martins KG hätte eine frühere Prognose keine Wunder bewirkt. Der Gewinn wäre nicht plötzlich verschwunden. Aber die Gesellschaft hätte rechtzeitig entscheiden können, ob eine ohnehin geplante Anschaffung noch im laufenden Jahr sinnvoll ist, wie hoch die Vorauszahlungen ausfallen sollten und welchen Anteil der Gewerbesteuer die Gesellschafter über ihre Einkommensteuer voraussichtlich auffangen können. Genau darin liegt der praktische Wert des Freibetrags: nicht in einem spektakulären Steuermodell, sondern in einer sauberen Planung wenige Monate vor dem Jahreswechsel.

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