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Immobilie verkaufen: Wann der Gewinn nach der Spekulationsfrist steuerfrei bleibt

Muss ich beim Verkauf meiner Immobilie wirklich Steuern auf den Gewinn zahlen?

Vielleicht liegt der Kauf Ihrer Wohnung erst acht Jahre zurück, vielleicht haben Sie das Haus geerbt oder selbst darin gewohnt. Reicht das schon, damit der Verkaufsgewinn steuerfrei bleibt? Oder zählt am Ende ein anderes Datum, als Sie denken?

Bei privaten Immobilienverkäufen dreht sich vieles um § 23 des Einkommensteuergesetzes. Die Grundregel klingt zunächst einfach: Verkaufen Sie ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, kann der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Nach Ablauf dieser Frist bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei.

Das Wort „Spekulationsfrist“ wird im Alltag noch häufig verwendet. Im Gesetz steht dieser Begriff allerdings nicht mehr. Gemeint ist die zehnjährige Frist für private Veräußerungsgeschäfte. Und bei selbst genutztem Wohneigentum gibt es eine wichtige Ausnahme, die viele Verkäufer übersehen.

Die Zehnjahresfrist beginnt nicht mit dem Einzug

Für die Berechnung zählt grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem der Kaufvertrag verbindlich abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist also nicht unbedingt der Tag der Schlüsselübergabe, die Grundbucheintragung oder die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Auch beim Verkauf kommt es auf den bindenden Vertrag an. Ein späterer Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten verschiebt die steuerliche Frist nicht automatisch.

Ein Beispiel macht die Sache greifbarer: Sie kaufen eine Eigentumswohnung am 15. September 2016 und schließen den notariellen Verkaufsvertrag am 20. September 2026. Dann liegen zwischen den maßgeblichen Vertragsabschlüssen mehr als zehn Jahre. Ein Gewinn aus diesem privaten Verkauf fällt normalerweise nicht mehr unter § 23 EStG.

Liegt der Verkaufsvertrag dagegen schon am 14. September 2026 vor, kann die Frist noch nicht abgelaufen sein. Ein einziger Tag kann hier mehr Gewicht haben als wochenlange Verhandlungen mit Kaufinteressenten. Der Maklertermin, die Reservierungsvereinbarung oder eine unverbindliche Absichtserklärung lösen die Steuerpflicht nicht aus. Der notarielle Vertrag kann sie aber besiegeln.

Bei einer neu gebauten Immobilie wird nicht nur das Grundstück betrachtet. Auch Gebäude, Anbauten und bestimmte Erweiterungen können innerhalb der Frist eine Rolle spielen. Wer in den zehn Jahren nach dem Erwerb umfangreich umbaut oder anbaut, sollte deshalb die Rechnungen und Bauunterlagen aufbewahren.

Eigennutzung kann die Steuer auch vor Ablauf von zehn Jahren verhindern

Die bekannteste Ausnahme betrifft die eigene Wohnnutzung. Ein Verkaufsgewinn bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie entweder seit der Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt wurde.

Die zweite Variante klingt zunächst nach drei vollständigen Jahren. Das ist aber nicht nötig. Die Nutzung muss sich auf drei Kalenderjahre erstrecken, nicht auf 36 lückenlose Monate. Wer beispielsweise Ende 2024 einzieht, die Wohnung während des gesamten Jahres 2025 selbst bewohnt und sie Anfang 2026 verkauft, kann die Voraussetzung erfüllen. Im Jahr des Einzugs und im Verkaufsjahr genügt grundsätzlich auch ein kürzerer Zeitraum, während das mittlere Kalenderjahr vollständig abgedeckt sein muss.

Das ist steuerlich ein kleiner, aber entscheidender Unterschied. Eine Wohnung, die vom 31. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2026 selbst bewohnt wurde, kann unter die Eigennutzungsregel fallen, obwohl die tatsächliche Wohnzeit deutlich unter drei Jahren liegt. Die Kalenderjahre arbeiten hier wie drei unterschiedlich große Schubladen, nicht wie ein Maßband mit exakt 36 Monaten.

Als eigene Wohnzwecke gilt nicht nur das Wohnen des Eigentümers allein. Auch die Nutzung durch den Eigentümer und seine Familie kann grundsätzlich erfasst sein. Eine unentgeltliche Überlassung an die eigenen Kinder wird steuerlich anders beurteilt als die Vermietung an fremde Personen. Bei mehreren Wohnungen oder einzelnen Gebäudeteilen kann außerdem eine Aufteilung erforderlich werden.

Wurde ein Teil der Immobilie vermietet, während ein anderer Teil selbst bewohnt wurde, ist der Gewinn nicht automatisch vollständig steuerfrei. Das Finanzamt kann den vermieteten Bereich gesondert betrachten. Ähnliches gilt für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine dauerhaft gewerblich genutzte Fläche. Die genaue Behandlung hängt davon ab, wie die Räume genutzt wurden und wie sie baulich sowie wirtschaftlich zugeordnet werden können.

So wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet

Nicht der gesamte Verkaufspreis wird versteuert. Berechnet wird grundsätzlich der Gewinn aus dem Geschäft. Vereinfacht lautet die Rechnung:

Verkaufspreis minus Anschaffungs- oder Herstellungskosten minus berücksichtigungsfähige Verkaufskosten gleich Veräußerungsgewinn.

Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur der damalige Kaufpreis. Auch typische Kaufnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie eine Maklerprovision können dazugehören, soweit sie dem Erwerb zuzuordnen sind. Nachträgliche Herstellungskosten und bestimmte wertsteigernde Maßnahmen können ebenfalls berücksichtigt werden.

Auf der Verkaufsseite kommen beispielsweise Maklerkosten, bestimmte Kosten für die Vertragsabwicklung und weitere unmittelbar durch den Verkauf verursachte Aufwendungen in Betracht. Private Ausgaben, die nur indirekt mit dem Verkauf zusammenhängen, dürfen nicht einfach in die Rechnung aufgenommen werden. Die Rückzahlung eines Darlehens gehört etwa nicht automatisch zu den abzugsfähigen Verkaufskosten, selbst wenn das Darlehen durch eine Grundschuld auf der Immobilie gesichert war.

Bei vermieteten Objekten gibt es noch einen unangenehmen Rechenschritt: Wurden Abschreibungen steuerlich geltend gemacht, mindern sie grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei der Gewinnberechnung angesetzt werden. Dadurch kann der steuerpflichtige Gewinn höher ausfallen, als es der Blick auf Kaufpreis und Verkaufspreis zunächst vermuten lässt.

Angenommen, eine Wohnung wurde für 280.000 Euro gekauft und später für 390.000 Euro verkauft. Hinzu kamen 25.000 Euro Anschaffungsnebenkosten und 12.000 Euro Verkaufskosten. Ohne weitere Besonderheiten ergäbe sich kein Gewinn von 110.000 Euro, sondern zunächst ein Betrag von 73.000 Euro. Wurden während der Vermietung steuerliche Abschreibungen berücksichtigt, muss die Rechnung angepasst werden.

Die 1.000-Euro-Grenze ist eine Freigrenze

Für private Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze. Bleibt der Gesamtgewinn aus solchen Geschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Diese Grenze bezieht sich nicht nur auf eine einzelne Immobilie, sondern auf die entsprechenden privaten Veräußerungsgeschäfte insgesamt.

Eine Freigrenze ist etwas anderes als ein Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn bei 999 Euro, bleibt er steuerfrei. Werden dagegen 1.000 Euro oder mehr erreicht, kann der gesamte Gewinn steuerpflichtig werden – nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus dieser Einkunftsart verrechnet werden. Eine beliebige Verrechnung mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen ist nicht möglich.

Der steuerpflichtige Gewinn wird nicht mit einem festen Immobiliensteuersatz belegt. Er fließt in die Einkommensteuerberechnung ein und kann dadurch den persönlichen Steuersatz beeinflussen. Wie hoch die tatsächliche Steuer ausfällt, hängt deshalb auch von den übrigen Einkünften, dem Familienstand und weiteren Faktoren ab.

Erbschaft und Schenkung: Die Frist beginnt nicht immer von vorn

Wer eine Immobilie erbt oder unentgeltlich geschenkt bekommt, kann nicht automatisch von einer neuen Zehnjahresfrist ab dem Erbfall oder dem Schenkungsvertrag ausgehen. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird für die Frist grundsätzlich auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers zurückgegriffen.

Hat die Mutter das Haus 2018 gekauft und überträgt sie es 2026 unentgeltlich auf ihr Kind, kann ein Verkauf durch das Kind im Jahr 2027 noch innerhalb der ursprünglichen Zehnjahresfrist liegen. Die Immobilie wird steuerlich also nicht einfach auf null gestellt. Bei gemischten Schenkungen, Ausgleichszahlungen unter Erben oder einer teilentgeltlichen Übertragung wird die Berechnung komplizierter, weil der entgeltliche und der unentgeltliche Teil getrennt betrachtet werden können.

Auch hier lohnt sich der Blick in die alten Unterlagen: ursprünglicher Kaufvertrag, Nachweise über Nebenkosten, Abschreibungen, Umbauten und frühere Übertragungen. Bei einer geerbten Immobilie ist der emotionale Wert oft sofort präsent. Für das Finanzamt sind zunächst die Zahlen und Zeitpunkte im Vertrag wichtiger.

Wann die private Regel nicht mehr passt

Die Steuerfreiheit nach zehn Jahren gilt für private Veräußerungsgeschäfte. Wer Immobilien planmäßig, wiederholt und mit einer erkennbaren Verkaufsabsicht kauft und verkauft, kann in den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels geraten. Dann gelten andere Regeln, und die Gewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig sein. Eine starre Zahl beantwortet die Frage nicht allein; betrachtet werden unter anderem Anzahl, Zeitraum, Finanzierung, Vermarktung und Gesamtumstände der Verkäufe.

Besondere Vorsicht ist auch bei Wohnungen geboten, die nur kurzfristig gehalten, umfassend saniert und anschließend mit Gewinn veräußert werden. Das allein macht noch keinen gewerblichen Grundstückshandel aus, kann aber zusammen mit weiteren Umständen Fragen aufwerfen.

Vor der Unterschrift unter den Kaufvertrag sollte deshalb nicht nur der erwartete Verkaufspreis auf dem Papier stehen. Prüfen Sie das genaue Datum des ursprünglichen Erwerbs, die Vertragsdaten, die Eigennutzung, frühere Abschreibungen und sämtliche Nebenkosten. Bei einer knappen Frist oder einer geerbten, geschenkten beziehungsweise teilweise vermieteten Immobilie kann eine steuerliche Prüfung vor dem Notartermin deutlich günstiger sein als eine nachträgliche Korrektur der Steuererklärung.

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