Wer sein Geld auf dem Tagesgeldkonto liegen lässt, sieht vor allem den Zinssatz. Wer Mitglied einer Kirche ist, sieht zusätzlich einen Steuerabzug. Die Bank erledigt ihn automatisch. Wer dagegen die Religionszugehörigkeit nicht übermitteln lassen möchte, muss die Kirchensteuer später selbst über die Steuererklärung abrechnen.
Genau zwischen diesen beiden Situationen bewegt sich die Kirchensteuer auf Kapitalerträge: möglichst wenig Aufwand für die Kundin oder den Kunden – und zugleich ein automatisiertes Verfahren im Hintergrund, das mit persönlichen Daten arbeitet.
Welche Kapitalerträge betroffen sind
Die Regelung betrifft private Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu gehören zum Beispiel Zinsen aus Tagesgeld und Festgeld, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen von Fonds und ETFs sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Besteuert wird nicht jede Kursbewegung, sondern grundsätzlich der steuerpflichtige Ertrag, sobald er realisiert oder ausgezahlt wird.
Für diese Kapitalerträge gilt normalerweise ein pauschaler Einkommensteuersatz von 25 Prozent. Die Bank behält die Kapitalertragsteuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Ganz so einfach wie „25 Prozent plus neun Prozent Kirchensteuer“ ist die Rechnung allerdings nicht. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer berechnet. Gleichzeitig mindert sie die Bemessung der Kapitalertragsteuer, weshalb der tatsächliche Gesamtsteuersatz etwas niedriger ausfällt.
So erkennt die Bank die Kirchensteuerpflicht
Die Bank fragt beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob eine Kundin oder ein Kunde einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Dafür werden unter anderem die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum verwendet.
Bei einer neuen Geschäftsbeziehung kann eine sogenannte Anlassabfrage erfolgen. Zusätzlich gibt es eine regelmäßige Abfrage zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich, ob am 31. August des jeweiligen Jahres eine Kirchensteuerpflicht bestand.
Die Bank erhält kein persönliches Glaubensbekenntnis für ihre Kundenakte, das anschließend irgendwo im Online-Banking auftaucht. Sie bekommt ein elektronisches Kirchensteuerabzugsmerkmal. Daraus ergibt sich, ob Kirchensteuer einzubehalten ist und welcher Satz gilt.
Die Informationen dürfen nur für diesen Steuerabzug verwendet werden. Für die Bank ist das ein streng abgegrenzter Prozess. Für Anlegerinnen und Anleger bleibt er meist unsichtbar – bis die erste Steuerbescheinigung ins Postfach flattert.
Acht oder neun Prozent auf die Kapitalertragsteuer
Der Kirchensteuersatz hängt vom Bundesland und der zuständigen Religionsgemeinschaft ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt er in der Regel acht Prozent der Kapitalertragsteuer, in den übrigen Bundesländern neun Prozent.
Diese Prozentzahl bezieht sich nicht direkt auf den Gewinn aus dem Depot. Bei einem steuerpflichtigen Kapitalertrag von 1.000 Euro werden also nicht einfach neun Prozent, also 90 Euro, Kirchensteuer fällig. Zunächst wird die Kapitalertragsteuer nach der gesetzlichen Formel berechnet. Bei einem Kirchensteuersatz von neun Prozent ergibt das ungefähr 244,50 Euro Kapitalertragsteuer und rund 22 Euro Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag kommt gegebenenfalls noch hinzu.
Bei acht Prozent Kirchensteuer liegt die Belastung etwas niedriger. Für den gleichen steuerpflichtigen Ertrag wären es grob 245,10 Euro Kapitalertragsteuer und knapp 19,60 Euro Kirchensteuer. Die Unterschiede sind im Einzelfall nicht riesig, bei hohen Dividendeneinnahmen oder größeren Verkaufsgewinnen summieren sie sich jedoch sichtbar.
Der Sparer-Pauschbetrag wirkt vorher
Kirchensteuer fällt nur an, wenn überhaupt steuerpflichtige Kapitalerträge übrig bleiben. Dafür gibt es den Sparer-Pauschbetrag. Er beträgt 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und Lebenspartner.
Damit die Bank den Freibetrag berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Dieser kann auf mehrere Banken verteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den persönlichen Pauschbetrag nicht überschreiten.
Ein Beispiel macht den Ablauf greifbar: Erzielt eine alleinstehende Person im Jahr 1.400 Euro Zinsen und hat bei der Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro eingerichtet, bleiben zunächst 400 Euro steuerpflichtig. Die Bank berechnet darauf Kapitalertragsteuer und – sofern ein Kirchensteuermerkmal vorliegt – auch Kirchensteuer.
Verluste aus bestimmten Kapitalanlagen können ebenfalls berücksichtigt werden. Banken führen dafür eigene Verlustverrechnungstöpfe. Ein Aktienverlust lässt sich dabei nicht mit jeder beliebigen Art von Kapitalertrag verrechnen. Wer mehrere Depots besitzt, kann eine Verlustbescheinigung beantragen und die Verrechnung über die Einkommensteuererklärung anstoßen.
Warum der Kirchensteuerabzug die Kapitalertragsteuer verändert
Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe grundsätzlich steuerlich relevant. Bei der pauschal besteuerten Kapitalertragsteuer wird dieser Effekt bereits bei der Berechnung berücksichtigt. Die Bank zieht deshalb nicht einfach 25 Prozent Kapitalertragsteuer und danach zusätzlich den Kirchensteuerzuschlag ein.
Bei einem steuerpflichtigen Kapitalertrag von 10.000 Euro und einem Kirchensteuersatz von neun Prozent liegen die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer zusammen ungefähr bei 2.665 Euro. Der Solidaritätszuschlag kann weitere rund 134 Euro ausmachen. Die Gesamtbelastung liegt damit grob bei 28 Prozent, sofern keine Besonderheiten wie Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung oder eine individuelle Veranlagung greifen.
Das wirkt zunächst wie eine kleine Rechenfrage, ist in der Praxis aber ein häufiger Grund für Verwirrung. Ein Blick auf die Abrechnung zeigt mehrere Steuerpositionen, obwohl am Ende nur ein geringerer Betrag auf dem Konto landet. Wer die Zahlen nachvollziehen möchte, sollte deshalb nicht nur auf die Zeile „Kapitalertragsteuer“ schauen, sondern auch auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Was ein Sperrvermerk bewirkt
Wer nicht möchte, dass die Bank die Religionszugehörigkeit automatisiert abfragt, kann beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen lassen. Das ist kein Austritt aus der Kirche und auch keine Befreiung von der Kirchensteuer.
Der Sperrvermerk verhindert lediglich, dass das Kirchensteuerabzugsmerkmal an die Bank übermittelt wird. Die Bank erhält dann einen neutralen Wert und behält keine Kirchensteuer auf diesem Weg ein.
Damit verschwindet die Steuerpflicht jedoch nicht. Wer kirchensteuerpflichtig ist und Kapitalertragsteuer gezahlt hat, muss die Kirchensteuer in diesem Fall über die Einkommensteuererklärung erklären. Das Finanzamt kann dazu auffordern, eine entsprechende Erklärung mit der Anlage KAP abzugeben.
Der Sperrvermerk ist deshalb keine Möglichkeit, Kirchensteuer zu vermeiden. Er verschiebt nur die Arbeit von der Bank zum Steuerpflichtigen. Wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte die Steuerbescheinigungen seiner Banken sorgfältig aufbewahren und die Fristen im Blick behalten.
Für die reguläre Abfrage des jeweiligen Jahres muss der Sperrvermerk grundsätzlich bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Später eingehende Anträge können je nach Abfragezeitpunkt erst bei einer späteren Abfrage berücksichtigt werden.
Wann die Steuererklärung trotzdem sinnvoll ist
Der automatische Abzug erledigt die Standardfälle. Er sorgt aber nicht immer dafür, dass die persönliche Steuerbelastung optimal berechnet ist. Eine Steuererklärung kann sich lohnen, wenn Kapitalerträge bei mehreren Banken angefallen sind, der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig genutzt wurde oder Verluste zwischen verschiedenen Depots verrechnet werden sollen.
Auch die sogenannte Günstigerprüfung kann eine Rolle spielen. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Satz von 25 Prozent, kann beantragt werden, die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern. Das Finanzamt prüft dann, welche Variante günstiger ist.
Wer dagegen nur ein Depot bei einer deutschen Bank besitzt, einen passenden Freistellungsauftrag erteilt hat und keine besonderen Sachverhalte vorliegen, muss wegen des Kirchensteuerabzugs meist nichts weiter unternehmen. Die Steuer wird an der Quelle berechnet, einbehalten und abgeführt.
Was bei ausländischen Banken anders läuft
Bei einem Depot oder Konto bei einer ausländischen Bank fehlt häufig der deutsche automatische Steuerabzug. Das gilt besonders dann, wenn das Institut keine deutsche Zahlstelle ist und keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehält.
Die Kapitalerträge müssen dann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das betrifft auch die Kirchensteuer, sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ausländische Quellensteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, die deutsche Steuerpflicht auf den Kapitalertrag verschwindet dadurch aber nicht automatisch.
Bei internationalen Depots ist die eigene Dokumentation besonders wichtig. Abrechnungen, Jahresübersichten, Quellensteuerbelege und Angaben zu Anschaffungskosten sollten vollständig vorliegen. Ein ausländischer Broker nimmt dem Anleger die deutsche Steuererklärung nicht ab.
Gemeinschaftskonten und Veränderungen im laufenden Jahr
Bei Gemeinschaftskonten von Ehepaaren oder Lebenspartnern wird die Kirchensteuer grundsätzlich anteilig zugeordnet. Gehören beide derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, kann die Steuerbescheinigung die Beträge zusammengefasst ausweisen. Bei unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten werden die jeweiligen Anteile getrennt berücksichtigt.
Auch ein Kirchenaustritt, ein Umzug oder eine Änderung der Religionszugehörigkeit kann die Berechnung beeinflussen. Die Bank arbeitet mit den Merkmalen, die ihr für den jeweiligen Zeitraum übermittelt werden. Wenn die Daten nicht zum tatsächlichen Sachverhalt passen, kann eine Korrektur über die Steuererklärung erforderlich sein.
Auf dem Kontoauszug sieht das alles nach einem kleinen automatischen Abzug aus. Dahinter steckt jedoch ein Zusammenspiel aus Steuer-Identifikationsnummer, jährlicher Datenabfrage, regionalem Kirchensteuersatz, Freibeträgen und gesetzlicher Berechnungsformel. Wer die eigene Steuerbescheinigung einmal aufmerksam liest, erkennt schnell, an welcher Stelle die Kirchensteuer tatsächlich abgezogen wurde.
