Als ich zum ersten Mal einen Darlehensvertrag für einen Mitarbeiter steuerlich prüfen musste, fiel mein Blick sofort auf den Zinssatz. Genau dort lag aber nicht das eigentliche Problem. Die knifflige Frage war: Mit welchem marktüblichen Zins sollte ich den Vorteil vergleichen?
Ein Arbeitgeberdarlehen ist schnell vereinbart. Ein kurzer Vertrag, eine Auszahlung, monatliche Raten. Steuerlich genügt das nicht. Sobald der Arbeitnehmer weniger Zinsen zahlt als für ein vergleichbares Darlehen am Markt üblich wären, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn.
Der Zinssatz allein erzählt nur die halbe Geschichte
Ein Darlehen über 20.000 Euro zu zwei Prozent klingt günstig. Ob daraus ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht, lässt sich aus dieser Zahl aber noch nicht ablesen. Ein Konsumentenkredit wird anders bewertet als ein Immobilienkredit, ein variabel verzinstes Darlehen anders als ein Vertrag mit zehnjähriger Zinsbindung.
Für den Vergleich müssen Kreditart, Laufzeit, Zinsfestschreibung, Tilgungsverrechnung und gegebenenfalls die Beleihungsgrenze zusammenpassen. Ein Arbeitgeber darf also nicht einfach irgendeinen Zinssatz aus einem Werbeangebot herausgreifen. Der Vergleich muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein.
Bei einem marktüblichen Zinssatz entsteht kein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Das ist der sauberste Fall. Der Arbeitgeber überlässt Geld, verlangt dafür aber nicht weniger als den Preis, den ein Arbeitnehmer für ein vergleichbares Darlehen normalerweise zahlen müsste.
Schwieriger wird es bei einem zinslosen Darlehen. Dann ist der gesamte rechnerische Zins, der bei einem vergleichbaren Marktzins angefallen wäre, der Ausgangspunkt für die Bewertung. Die Steuer entsteht nicht auf die Darlehenssumme selbst, sondern auf den Vorteil aus der ersparten Zinsbelastung.
Die 2.600-Euro-Grenze wird oft falsch verstanden
Für Arbeitgeberdarlehen gibt es eine besondere Vereinfachung. Beträgt die Summe der noch nicht getilgten Arbeitgeberdarlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums höchstens 2.600 Euro, bleibt der daraus entstehende Zinsvorteil außer Ansatz.
Diese Grenze betrifft nicht die Höhe des steuerfreien Zinsvorteils. Sie bezieht sich auf die noch offene Darlehenssumme. Genau deshalb ist die Formulierung wichtig: Ein zinsloser Gehaltsvorschuss von 2.000 Euro löst nach dieser Regel keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil aus. Bei einem offenen Betrag von 2.700 Euro greift die Vereinfachung dagegen nicht mehr.
Die 2.600 Euro sind außerdem keine allgemeine Freigrenze für beliebig hohe Darlehen. Wer mehrere Arbeitgeberdarlehen parallel laufen hat, muss die noch nicht getilgten Beträge zusammenrechnen. In der Praxis übersehe ich diesen Punkt besonders häufig bei Vorschüssen, einem zusätzlichen Autokredit und einem bereits bestehenden Wohnungsdarlehen.
So wird der Zinsvorteil berechnet
Bei der üblichen Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG wird der marktübliche Vergleichszins dem vereinbarten Arbeitnehmerzins gegenübergestellt. Die Differenz wird auf die jeweilige Darlehensrestschuld angewendet.
Ein einfaches Beispiel macht die Rechnung greifbar: Ein Mitarbeiter erhält 50.000 Euro zu einem festen Zinssatz von zwei Prozent. Für ein vergleichbares Darlehen liegt der maßgebliche Marktzins bei vier Prozent. Der rechnerische Zinsvorteil beträgt dann zunächst zwei Prozent von 50.000 Euro, also 1.000 Euro im Jahr.
Sinkt die Restschuld durch Tilgung auf 45.000 Euro, wird der Vorteil nicht einfach unverändert fortgeschrieben. Die Berechnung muss sich an der tatsächlich noch offenen Darlehenssumme orientieren. Bei regelmäßiger Tilgung wird der steuerpflichtige Vorteil deshalb im Laufe der Zeit kleiner.
Bei einem Darlehen mit fester Zinsbindung bleibt der Vergleichszins grundsätzlich für die vereinbarte Zinsbindungsdauer maßgeblich. Wird der Vertrag später verlängert oder werden die Konditionen neu vereinbart, beginnt die Bewertung mit einem neuen Vergleich. Bei variablen Zinsen muss der Vergleich bei jeder vertraglichen Zinsanpassung aktualisiert werden.
Marktvergleich dokumentieren, statt später zu suchen
Ich halte die Dokumentation für den wichtigsten praktischen Teil. Der Arbeitgeber sollte bereits bei Vertragsabschluss festhalten, welcher Vergleichszins verwendet wurde und warum das Vergleichsdarlehen tatsächlich ähnlich ist.
Geeignet sein können veröffentlichte Konditionen eines Kreditinstituts, interne Preislisten oder ein nachweisbares Angebot für ein vergleichbares Darlehen. Auch allgemein zugängliche Onlineangebote können herangezogen werden, wenn sie die konkrete Kreditart und die wesentlichen Vertragsbedingungen abbilden.
Bei einem besonders günstigen nachgewiesenen Marktangebot gelten eigene Bewertungsregeln. Ein pauschaler Abschlag von vier Prozent, der bei bestimmten üblichen Endpreisen berücksichtigt werden kann, ist bei einem solchen günstigsten Marktpreis nicht automatisch anzuwenden. Genau diese kleine Rechenabweichung kann bei einem hohen Darlehen einen spürbaren Unterschied ausmachen.
Die Unterlagen gehören zum Lohnkonto. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der für die Lohnabrechnung verwendete Endpreis und die Berechnung des Zinsvorteils formlos mitgeteilt werden. Ein Vermerk wie „Vergleichszins laut Markt“ reicht mir dafür nicht. Er sagt zu wenig aus und hilft bei einer späteren Prüfung kaum weiter.
Die 50-Euro-Freigrenze ist kein Freibrief
Der steuerpflichtige Zinsvorteil zählt grundsätzlich zu den Sachbezügen. Für Sachbezüge gilt eine monatliche Freigrenze von 50 Euro. Sie wird allerdings nicht isoliert betrachtet. Andere Sachbezüge des Arbeitnehmers können hinzukommen, etwa ein Gutschein, ein Sachbezug aus einem Mobilitätsprogramm oder ein anderer geldwerter Vorteil.
Eine Freigrenze funktioniert außerdem anders als ein Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, ist nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Der gesamte relevante Sachbezug kann steuerlich erfasst werden. Deshalb sollte ein Arbeitgeber nicht nur den errechneten Zinsvorteil prüfen, sondern ihn mit den übrigen monatlichen Sachbezügen abgleichen.
Bei einem größeren Darlehen ist die 50-Euro-Grenze meistens ohnehin schnell überschritten. Ein Zinsvorteil von 1.000 Euro im Jahr entspricht rechnerisch mehr als 83 Euro im Monat. Dann gehört der Vorteil in die reguläre Lohnabrechnung, sofern keine andere zulässige Behandlung greift.
Besonderheiten bei Banken und Finanzdienstleistern
Für Kreditinstitute kann eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG in Betracht kommen. Das gilt, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art zu im Wesentlichen gleichen Konditionen auch an betriebsfremde Kunden vergibt. In diesem Fall wird der Zinsvorteil anhand des Kundenpreises des Instituts bewertet.
Der maßgebliche Preis wird dabei grundsätzlich um vier Prozent gemindert. Zusätzlich kann der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dieser Freibetrag ist nicht mit der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro zu verwechseln.
Die günstigere Bewertungsmethode ist nicht automatisch für jedes Unternehmen verfügbar. Ein Handelsbetrieb, der seinen Mitarbeitern ein Darlehen gewährt, kann nicht allein deshalb die Regeln für Kreditinstitute anwenden, weil er gelegentlich Finanzierungen vermittelt. Die Darlehensvergabe muss zum betrieblichen Geschäftsmodell passen und sich an fremde Kunden richten.
Der Zufluss hängt vom Vertrag ab
Der Zinsvorteil fließt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, an dem die Zinsen als Nutzungsentgelt fällig wären. Bei monatlicher Zinsfälligkeit wird der Vorteil monatlich berücksichtigt. Bei vierteljährlicher oder jährlicher Fälligkeit kann er entsprechend als sonstiger Bezug behandelt werden.
Bei einem zinslosen Darlehen muss der Arbeitgeber deshalb trotzdem einen fiktiven Fälligkeitstermin bestimmen. Häufig wird dafür der Zeitpunkt der Tilgungsrate herangezogen. Bei einem endfälligen Darlehen kann die vertragliche Vereinbarung darüber ausschlaggebend sein, ob der Vorteil monatlich, jährlich oder erst am Ende der Laufzeit zufließt.
Diese Einzelheit klingt trocken, verändert aber die Lohnabrechnung. Ein jährlich zufließender Vorteil darf nicht ohne Prüfung gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt werden. Der Vertrag sollte deshalb nicht nur Darlehensbetrag und Zinssatz nennen, sondern auch Zinsfälligkeit und Tilgungsplan.
Was beim Ausscheiden des Mitarbeiters passiert
Ein vergünstigtes Darlehen endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Viele Verträge sehen vor, dass der Mitarbeiter das Darlehen weiterführt oder die Restschuld nach einer bestimmten Frist zurückzahlt.
Bleibt das Darlehen nach dem Ausscheiden bestehen, kann der Arbeitgeber den laufenden Zinsvorteil nicht mehr über die normale Gehaltsabrechnung erfassen. Kann die Lohnsteuer deshalb nicht einbehalten werden, muss der Vorgang dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt angezeigt werden.
Ich würde diese Klausel bereits im Darlehensvertrag ausdrücklich regeln. Wer erst beim letzten Gehaltslauf über das Problem nachdenkt, hat oft weder eine aktuelle Restschuldaufstellung noch eine klare Vereinbarung zum Vergleichszins griffbereit.
Auch fehlende Sicherheiten können einen Vorteil auslösen
Ein Arbeitgeberdarlehen kann günstiger sein, weil der Arbeitgeber auf eine Sicherheit verzichtet. Wird bei einem vergleichbaren Bankdarlehen normalerweise eine Grundschuld verlangt, kann der ersparte Aufwand selbst einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen.
Dazu können Notar- und Grundbuchkosten gehören. Dieser Vorteil entsteht bereits bei der Auszahlung des Darlehens und wird nicht erst mit dem Ende der Laufzeit relevant. Das ist ein Detail, das in vielen Standardverträgen fehlt und bei größeren Immobilienfinanzierungen erhebliche Bedeutung bekommen kann.
Mein praktischer Maßstab ist deshalb schlicht: Der Darlehensvertrag muss so präzise sein, dass eine außenstehende Person die steuerliche Berechnung nachvollziehen kann. Betrag, Zweck, Laufzeit, Tilgung, Zinsbindung, Vergleichszins, Sicherheiten und Fälligkeit gehören in dieselbe Akte. Dann wird aus einem vermeintlich kleinen Mitarbeitervorteil kein dauerhafter Fehler in der Lohnabrechnung.
