Martin Keller bemerkte den Betrug an einem Dienstagmorgen. In seinem Onlinekonto standen 184.000 Euro. Angeblich hatte sich seine Anlage innerhalb von drei Jahren fast verdoppelt. Als Keller jedoch 70.000 Euro auszahlen lassen wollte, verlangte die Plattform plötzlich eine zusätzliche „Sicherheitszahlung“. Wenige Tage später war die Internetseite nicht mehr erreichbar, der Kundenberater verschwunden und auch die angezeigten 184.000 Euro waren nicht mehr als eine Zahl auf einem Bildschirm.
Besonders bitter wurde die Sache bei der Steuererklärung. In den Abrechnungen der Plattform waren für frühere Jahre vermeintliche Gewinne ausgewiesen. Ein Teil war tatsächlich ausgezahlt worden, der größere Teil blieb als angebliche Rendite im System und wurde automatisch wiederangelegt. Keller hatte also Steuern auf Gewinne gezahlt, die sich später als reine Fiktion herausstellten. Gleichzeitig war sein ursprüngliches Kapital verloren.
Solche Fälle sind steuerlich heikel, weil das Finanzamt nicht allein darauf schaut, ob eine Anlage am Ende betrügerisch war. Maßgeblich ist auch, wann dem Anleger ein Ertrag steuerlich zugeflossen ist, ob er über eine Gutschrift verfügen konnte und wann ein Verlust endgültig feststeht.
Eine Zahl auf dem Kontoauszug kann steuerlich als Gewinn gelten
Bei einem Schneeballsystem genügt es grundsätzlich, dass der Betreiber einen Ertrag gutschreibt und der Anleger darüber verfügen kann. Das kann durch eine Auszahlung geschehen, aber auch durch eine Wiederanlage. Wer sich die angeblichen Zinsen nicht auszahlen lässt, sondern sie im System stehen lässt, hat steuerlich nicht automatisch keinen Ertrag erhalten.
Die entscheidende Frage lautet: War der Betreiber zu diesem Zeitpunkt bereit und in der Lage, den Betrag auszuzahlen? Solange ein Anleger eine Auszahlung verlangen konnte und die Plattform nach außen noch zahlungsfähig wirkte, können auch lediglich gutgeschriebene Scheinrenditen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Dass das gesamte System später zusammenbricht, ändert an dieser früheren Besteuerung grundsätzlich nichts.
Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht. Der Fiskus behandelt einen Ertrag als zugeflossen, obwohl sich später herausstellt, dass er wirtschaftlich nie erwirtschaftet wurde. Die Rechtsprechung trennt jedoch zwischen dem Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses und dem späteren Ausfall der Anlage. Genau diese Trennung macht viele Fälle so kompliziert.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Betreiber bereits bei der Gutschrift nicht mehr leistungsbereit oder leistungsfähig war. Hinweise darauf können verweigerte Auszahlungen, immer neue Verzögerungen, widersprüchliche Erklärungen oder Forderungen nach weiteren Einzahlungen sein. Solche Umstände müssen zeitlich genau dokumentiert werden. Eine allgemeine Behauptung, die Plattform sei „schon damals ein Betrug“ gewesen, reicht in der Praxis meist nicht aus.
Der spätere Zusammenbruch erzeugt einen eigenen steuerlichen Verlust
Ist das eingesetzte Kapital oder eine daraus entstandene Kapitalforderung endgültig ausgefallen, kann ein Verlust aus Kapitalvermögen vorliegen. Das gilt auch für private Anleger, die keine gewerblichen Wertpapiergeschäfte betreiben. Steuerlich anerkannt wird der Verlust nach den Regeln für sonstige Kapitalforderungen, wenn die Rückzahlung endgültig ausbleibt.
Der Zeitpunkt ist entscheidend. Die bloße Einstellung des Geschäftsbetriebs genügt nicht immer. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht zwangsläufig, dass sofort von einem endgültigen Ausfall auszugehen ist. Solange noch mit einer nennenswerten Insolvenzquote gerechnet werden kann, kann das Finanzamt den Verlustvortrag zurückweisen oder den Ansatz in ein späteres Jahr verschieben.
Ein endgültiger Ausfall kommt etwa in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist und keine Zahlung mehr zu erwarten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung vollständig abschreibt oder wenn aus anderen belastbaren Umständen feststeht, dass keine wirtschaftlich relevante Rückzahlung erfolgen wird. Eine kleine Quote muss dabei berücksichtigt werden. Wer später 8.000 Euro aus der Insolvenzmasse erhält, kann nicht so tun, als sei die gesamte Forderung bereits früher mit null anzusetzen gewesen.
Für die steuerliche Anerkennung zählt außerdem die tatsächliche Struktur der Anlage. War der Anleger Gläubiger eines Darlehens? Hielt er angeblich Wertpapiere? Bestand eine Beteiligung? Oder wurden lediglich fingierte Geschäfte in einem Kundenkonto angezeigt? Der Vertragstitel entscheidet nicht allein. Die wirtschaftliche Ausgestaltung und die Sicht des Anlegers spielen eine zentrale Rolle.
Verluste sind kein Abzug vom Gehalt
Ein anerkannter Verlust aus Kapitalvermögen kann grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Er mindert nicht einfach das zu versteuernde Einkommen aus Arbeitslohn, Rente oder Vermietung. Für viele Betrugsopfer ist das der nächste Schock: Selbst ein hoher, nachweisbarer Verlust führt nicht automatisch zu einer direkten Steuererstattung auf das gesamte Einkommen.
Nicht ausgeglichene Kapitalverluste werden in der Regel in kommende Jahre vorgetragen und dort mit späteren Kapitalerträgen verrechnet. Wer Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt, kann den Verlust möglicherweise nutzen. Eine sofortige Entlastung entsteht aber nur, wenn im selben Veranlagungszeitraum ausreichend verrechenbare Kapitalerträge vorhanden sind.
Bei Aktien gelten besondere Verlustverrechnungskreise. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ein Anlagebetrug, der als Darlehen, sonstige Kapitalforderung oder fingierte Vermögensanlage einzuordnen ist, fällt nicht automatisch in diese Kategorie. Die genaue Einordnung kann deshalb einen erheblichen Unterschied machen.
Auch die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und betrieblicher Tätigkeit darf nicht übersehen werden. Wurde das Investment einem Betriebsvermögen zugeordnet oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten, gelten andere Regeln. Dann kann der Verlust unter Umständen den betrieblichen Gewinn beeinflussen. Das lässt sich nicht anhand des Schadensbetrags allein beantworten.
Scheinrenditen, Auszahlungen und Einzahlungen sauber auseinanderhalten
Bei der Berechnung darf nicht einfach der Betrag aus dem letzten Plattformkonto als Verlust übernommen werden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Rekonstruktion aller Geldbewegungen: ursprüngliche Einzahlungen, tatsächliche Auszahlungen, wiederangelegte Gutschriften, angebliche Gebühren, weitere Nachzahlungen und später erhaltene Insolvenz- oder Vergleichszahlungen.
Ein einfaches Beispiel zeigt die Schwierigkeit. Ein Anleger zahlt 100.000 Euro ein, erhält 15.000 Euro tatsächlich zurück und sieht auf dem Konto zusätzlich 40.000 Euro wiederangelegte „Rendite“. Später ist die Plattform zahlungsunfähig. Steuerlich können Teile der 40.000 Euro bereits in früheren Jahren als Kapitalerträge behandelt worden sein. Der spätere Verlust lässt sich dann nicht automatisch mit dem gesamten Kontostand gleichsetzen.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob eine Auszahlung wirtschaftlich eine Rendite oder lediglich die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals war. Die Bezeichnung auf einer Abrechnung ist nicht immer zuverlässig. Bei einem Betrug können die Unterlagen zudem widersprüchlich oder nachträglich verändert worden sein. Kontoauszüge, E-Mails, Verträge, Wallet-Übersichten, Zahlungsbelege und Schriftverkehr mit dem Betreiber sollten deshalb unverändert gesichert werden.
Ein persönlicher Ordner mit einer chronologischen Tabelle ist dabei oft wertvoller als ein Stapel unsortierter PDF-Dateien. In Betrugsfällen liegen die entscheidenden Informationen häufig in kleinen Details: Wann wurde erstmals eine Auszahlung verlangt? Wann wurde sie abgelehnt? Wann wurde eine zusätzliche Einzahlung gefordert? Und wann war klar, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist?
Was in die Steuererklärung gehört
Der Verlust wird nicht automatisch berücksichtigt. Betroffene müssen ihn in der Einkommensteuererklärung geltend machen und die steuerliche Einordnung plausibel darlegen. Bei einer Bank oder einem regulierten Broker gibt es häufig eine Verlustbescheinigung. Bei einem Betrug fehlt ein solches Dokument jedoch oft vollständig. Dann müssen andere Nachweise an seine Stelle treten.
Sinnvoll sind eine Aufstellung der Ein- und Auszahlungen, die Vertragsunterlagen, Nachrichten des Betreibers, Belege über die Insolvenz oder Strafanzeige sowie Unterlagen über eine mögliche Insolvenzquote. Auch bereits ergangene Steuerbescheide und die damaligen Erklärungen zu den Scheinrenditen gehören in die Prüfung. Wurden frühere Gewinne schon versteuert, kann die spätere Verlustbehandlung davon abhängen, wie diese Beträge rechtlich und wirtschaftlich eingeordnet wurden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kapitalertragsteuer. Hat der Betreiber auf seinen Abrechnungen einen Steuerabzug ausgewiesen, kann die steuerliche Wirkung davon abhängen, ob der Anleger aus seiner Sicht von einem ordnungsgemäßen Einbehalt ausgehen durfte. Ein Betrüger kann die Steuer zwar ausgewiesen, aber nicht an das Finanzamt abgeführt haben. Daraus folgt nicht in jedem Fall, dass der Anleger die Scheinrendite nochmals über die Einkommensteuer versteuern muss.
Wer den Verlust in dem falschen Jahr erklärt, riskiert eine Zurückweisung. Wer Scheinrenditen verschweigt, obwohl sie steuerlich als zugeflossen gelten können, riskiert Nachfragen, Nachzahlungen und gegebenenfalls weitere Probleme. Bei größeren Beträgen sollte die Erklärung deshalb nicht nur mit einer kurzen Notiz zum „Betrug“ ergänzt werden. Nötig ist eine steuerliche Chronologie, die jede relevante Bewegung und jeden rechtlichen Wendepunkt nachvollziehbar macht.
