Ein Anleger überweist 5.000 Euro an ein junges Unternehmen, erhält dafür jährlich Zinsen und wartet am Ende der Laufzeit auf die Rückzahlung. Auf der Plattform steht „Crowdinvesting“. Im Vertrag findet sich dagegen ein partiarisches Nachrangdarlehen. Für die Werbung klingt das nach Beteiligung, steuerlich ist es meist zunächst etwas anderes: Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Genau hier beginnt das Problem. Die Begriffe Crowdfunding und Crowdinvesting werden im Alltag oft durcheinandergeworfen, obwohl sie für die Steuerrechnung nicht austauschbar sind. Beim klassischen Crowdfunding finanzieren Unterstützer ein Projekt häufig gegen eine Ware, eine Dienstleistung oder eine symbolische Gegenleistung. Beim Crowdinvesting geht es dagegen um eine Geldanlage – etwa über Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, Genussrechte oder echte Unternehmensanteile.
Für Anleger zählt deshalb nicht, wie spektakulär die Kampagne formuliert ist, sondern was sie rechtlich erworben haben.
Wer Geld gegen eine feste oder variable Verzinsung überlässt, erzielt mit den Zinsen in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gekoppelt ist. Bei einem partiarischen Darlehen kann die Vergütung vom Umsatz oder Gewinn abhängen; die steuerliche Einordnung als Kapitalertrag verschwindet dadurch nicht automatisch.
Auf solche Erträge fällt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 25 Prozent an. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Jahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern 2.000 Euro. Er gilt nicht nur für Bankzinsen, sondern grundsätzlich für sämtliche privaten Kapitalerträge zusammen. Wer den Freibetrag bereits mit Tagesgeld, Anleihen oder Dividenden ausschöpft, kann die Crowdinvesting-Zinsen nicht noch einmal steuerfrei vereinnahmen.
Ob die Steuer automatisch einbehalten wird, hängt von der Struktur der Zahlung ab. Bei einem klassischen Depot übernimmt das meist die Bank. Bei Crowdinvesting-Modellen gibt es dagegen häufig keinen gewöhnlichen Depotanbieter, sondern eine Plattform, eine Zahlstelle oder den emittierenden Unternehmer. Für Anleger bedeutet das: Eine fehlende Steuerbescheinigung ist kein Beweis dafür, dass keine Steuer anfällt. Wurde kein Steuerabzug vorgenommen, müssen die Erträge in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, typischerweise über die Anlage KAP. Die Abrechnungen der Plattform, Zahlungsnachweise und Vertragsunterlagen sollten deshalb nicht nach der Auszahlung im digitalen Papierkorb verschwinden.
Besonders tückisch ist der Zeitpunkt. Steuerpflichtig wird der Ertrag grundsätzlich dann, wenn er zufließt oder dem Anleger gutgeschrieben wird. Wird ein Zinsbetrag auf einem Anlegerkonto verbucht und kann darüber verfügt werden, kann das steuerlich bereits als Zufluss gelten, auch wenn das Geld nicht auf das private Girokonto überwiesen wurde. Eine automatische Wiederanlage ändert daran nicht zwingend etwas.
Bei echten Unternehmensanteilen verschiebt sich die Lage. Dividenden und bestimmte andere Ausschüttungen gehören ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gewinne aus dem Verkauf kleiner Beteiligungen werden grundsätzlich nach den Regeln für Kapitalvermögen behandelt. Eine wichtige Schwelle liegt bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der vergangenen fünf Jahre. Dann kann § 17 des Einkommensteuergesetzes greifen. Der Gewinn zählt in diesem Fall zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; das Teileinkünfteverfahren führt dazu, dass bei einer natürlichen Person grundsätzlich 60 Prozent des Gewinns steuerpflichtig sind. Auch Verluste aus einer solchen Beteiligung laufen nicht einfach im selben Topf wie Verluste aus Zinsanlagen.
Für viele Kleinanleger ist diese Ein-Prozent-Grenze praktisch selten relevant. Bei Start-ups mit vielen Crowd-Investoren kann sie aber bei einzelnen größeren Beteiligungen, Beteiligungspools oder besonderen Vertragsgestaltungen plötzlich eine Rolle spielen. Der Anteil auf dem Werbebanner und die steuerliche Beteiligungsquote müssen nicht immer dasselbe sein.
Das größte Missverständnis entsteht meist bei der Insolvenz. Fällt ein Nachrangdarlehen aus, ist das Geld wirtschaftlich zwar weg. Steuerlich reicht ein bloßes ungutes Gefühl oder eine ausgebliebene Zinszahlung aber nicht immer aus. Der Verlust muss grundsätzlich endgültig feststehen. Bei einem Insolvenzverfahren können dessen Verlauf, die Feststellung der Masseunzulänglichkeit oder die tatsächliche Uneinbringlichkeit entscheidend sein. Ein vorübergehender Zahlungsverzug ist noch kein endgültiger Totalausfall.
Ist der Verlust steuerlich anerkennungsfähig, darf er bei privaten Anlegern nicht mit Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder gewerblichen Einkünften verrechnet werden. Er bleibt im Bereich der Kapitaleinkünfte und kann grundsätzlich nur mit entsprechenden positiven Kapitalerträgen ausgeglichen oder in spätere Jahre vorgetragen werden. Das ist ein harter Unterschied zwischen wirtschaftlichem und steuerlichem Schmerz: Wer 5.000 Euro verliert, bekommt nicht automatisch 5.000 Euro steuerlich zurück. Im besten Fall senkt der Verlust die Steuer auf andere Kapitalerträge.
Bei Aktien gelten zusätzliche Einschränkungen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Bei GmbH-Anteilen, die unter § 17 fallen, gelten wiederum andere Regeln. Gerade bei Crowdinvesting-Angeboten, die mit einem möglichen Totalverlust werben, sollte deshalb schon beim Einstieg feststehen, welche Art von Verlust überhaupt entstehen kann: Darlehensverlust, Verlust aus der Veräußerung eines Kapitalanteils oder Verlust aus einer Beteiligung, die steuerlich als gewerbliche Einkunft behandelt wird.
Für Initiatoren beginnt die Steuerfrage nicht erst bei der ersten Rückzahlung. Wer eine Crowdfunding-Kampagne startet, muss zunächst klären, ob die eingehenden Zahlungen Darlehen, Eigenkapital, Spenden oder Entgelt für eine konkrete Leistung sind.
Ein Darlehen erhöht bei einem Unternehmen normalerweise nicht sofort den steuerpflichtigen Gewinn. Es entsteht eine Verbindlichkeit, die später zurückgezahlt werden muss. Auch eine echte Eigenkapitalzuführung ist grundsätzlich keine gewöhnliche Betriebseinnahme. Anders sieht es aus, wenn Unterstützer im Gegenzug Produkte, Eintrittskarten, Dienstleistungen oder andere Vorteile erhalten. Dann kann es sich um einen steuerbaren Umsatz handeln.
Ein Beispiel: Ein junges Unternehmen sammelt Geld für eine neue Kaffeemaschine und verspricht den Unterstützern die erste Produktionsserie. Steuerlich ist das nicht automatisch eine Spende. Die Zahlung steht einer Lieferung gegenüber. Der Initiator muss prüfen, ob Umsatzsteuer anfällt, wann die Leistung ausgeführt wird und wie der Umsatz ertragsteuerlich zu erfassen ist. Die Bezeichnung „Supporter-Beitrag“ ändert daran wenig. Das Finanzamt schaut auf die tatsächliche Gegenleistung, nicht auf die Sprache der Kampagne.
Bei symbolischen Dankeschöns ohne wirtschaftlich relevante Gegenleistung kann die Bewertung anders ausfallen. Eine belastbare Grenze zwischen Spende, Zuschuss und Entgelt ergibt sich aber nicht aus dem Namen des Beitrags, sondern aus dem Gesamtbild. Sobald ein Unterstützer einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erhält, wird aus dem vermeintlichen Geschenk schnell ein Leistungsaustausch. Gerade Versandkosten, Gutscheine, Vorabprodukte und exklusive Veranstaltungen werden in Kampagnen gern als Marketingdetail behandelt, können steuerlich aber Teil des Geschäftsmodells sein.
Spenden sind wiederum nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Empfänger muss grundsätzlich steuerbegünstigt sein und die Zuwendung muss ohne Gegenleistung erfolgen. Eine Plattformkampagne für ein kommerzielles Start-up erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein deshalb, weil sie ein gesellschaftlich sympathisches Ziel verfolgt. Wer ein Produkt erhält, kann den gesamten Betrag nicht einfach als Spende deklarieren.
Beim Crowdinvesting kommen für den Initiator weitere Pflichten hinzu. Zinsen oder gewinnabhängige Vergütungen können dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Wer die Steuer einbehalten und abführen muss, hängt von der konkreten Ausgestaltung, der Zahlstelle und der Art des Finanzinstruments ab. Der Emittent sollte diese Frage vor dem Start der Kampagne klären. Eine nachträgliche Korrektur ist teuer und organisatorisch unerquicklich, besonders wenn mehrere hundert Anleger betroffen sind.
Die gezahlten Zinsen können beim Unternehmen grundsätzlich Betriebsausgaben sein. Das bedeutet aber nicht, dass jede Renditezusage steuerlich unproblematisch abziehbar ist. Bei größeren Finanzierungen, verbundenen Unternehmen oder ungewöhnlichen Vertragskonstruktionen können zusätzliche Regeln greifen. Auch die Abgrenzung zwischen Fremdkapital und wirtschaftlichem Eigenkapital kann für Bilanzierung und Steuerfolgen relevant werden.
Der kritische Punkt liegt damit vor der Kampagne: Ein Initiator, der den Anlegern „Beteiligung“ verspricht, tatsächlich aber ein qualifiziert nachrangiges Darlehen ausgibt, schafft nicht nur ein Kommunikationsproblem. Er legt damit auch fest, wie Zinsen, Rückzahlung, Ausfall und Steuerbescheinigung behandelt werden. Anleger sollten deshalb weniger auf die Renditezahl in der ersten Präsentationsfolie schauen und zuerst den Vertrag lesen. Manchmal steht die wichtigste Information nicht im Abschnitt über die Chancen, sondern in einem unscheinbaren Absatz über Nachrang, Zahlungsbedingungen und steuerliche Behandlung.
