Von Aplikant.de | Redaktionsteam · Magazin

Steuernachforderungen: Welcher Zinssatz beim Finanzamt aktuell gilt

Die entscheidende Frage: Wie viel Zins verlangt das Finanzamt derzeit?

Muss ich auf eine Steuernachforderung aktuell sechs Prozent Zinsen zahlen – oder deutlich weniger? Genau diese Frage hatte ich im Kopf, als ich mich durch die Regeln zur Verzinsung von Steuerbescheiden gearbeitet habe. Die kurze Antwort lautet: Für die klassische Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung gelten derzeit 0,15 Prozent pro vollem Monat. Das entspricht 1,8 Prozent pro Jahr.

Der alte Satz von 0,5 Prozent im Monat, also sechs Prozent im Jahr, ist für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr der maßgebliche Satz. Er taucht allerdings an anderer Stelle des Steuerrechts weiterhin auf. Genau diese Mischung sorgt bei vielen Steuerpflichtigen für Verwirrung: Nicht jede Art von Steuerzins wird gleich berechnet.

Bei einer gewöhnlichen Nachzahlung aus einem Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuerbescheid geht es in der Regel um die sogenannte Vollverzinsung. Sie soll ausgleichen, dass eine Steuer zwar für ein bestimmtes Jahr geschuldet wird, aber oft erst deutlich später endgültig festgesetzt und bezahlt wird. Ob die Verzögerung am Finanzamt, an einer komplizierten Prüfung oder an einer späten Änderung der Steuererklärung liegt, spielt für die Berechnung grundsätzlich keine Rolle.

Wann beginnt die Verzinsung?

Der Zinslauf startet nicht sofort nach Ablauf der Abgabefrist. Normalerweise gibt es eine Karenzzeit von 15 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer verlängert sich diese Frist auf 23 Monate, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung überwiegen.

Für die Steuerjahre 2019 bis 2024 galten außerdem verlängerte Übergangsfristen. Das verschiebt den Beginn der Verzinsung zum Teil erheblich. Beim Steuerjahr 2024 begann der allgemeine Zinslauf beispielsweise erst am 1. Juni 2026. Für das Steuerjahr 2025 greift nach der derzeitigen Regel wieder grundsätzlich die normale Karenzzeit. Der Zinslauf beginnt dann im Regelfall am 1. April 2027.

Das Datum der Zahlung ist für die Vollverzinsung nicht der entscheidende Punkt. Maßgeblich ist grundsätzlich, wann der Steuerbescheid wirksam wird. Die Zinsen laufen also bis zum Tag der Bekanntgabe des Bescheids beziehungsweise bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung. Gezahlt wird häufig erst später, doch die Vollverzinsung endet nicht automatisch erst mit dem Zahlungseingang.

Berechnet wird nur für volle Monate. Angefangene Monate bleiben außen vor. Das klingt nach einer Kleinigkeit, kann bei größeren Nachforderungen aber einen spürbaren Unterschied machen. Ein Bescheid, der knapp vor dem nächsten vollen Zinsmonat bekannt gegeben wird, fällt günstiger aus als ein Bescheid, der wenige Tage später eintrifft.

So wirkt sich der Satz von 0,15 Prozent aus

Ein einfaches Beispiel macht die Größenordnung greifbarer. Beträgt die verzinsliche Nachforderung 10.000 Euro und läuft die Verzinsung über zwölf volle Monate, ergeben sich bei 0,15 Prozent pro Monat Zinsen in Höhe von 180 Euro. Bei einer Nachforderung von 50.000 Euro wären es im selben Zeitraum 900 Euro.

Das Finanzamt rundet den zu verzinsenden Unterschiedsbetrag außerdem auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag ab. Die Berechnung erfolgt nicht mit beliebigen Centbeträgen, sondern nach einer gesetzlich festgelegten Systematik. Der Zinsbetrag selbst wird ebenfalls nach den steuerlichen Rundungsvorschriften behandelt.

Ich finde gerade diesen Punkt bemerkenswert: Der Zinssatz wirkt auf dem Papier klein, aber bei langen Bearbeitungszeiten und hohen Nachforderungen wächst der Betrag langsam und fast unbemerkt. Es ist ein bisschen wie ein Wasserhahn, der nur tropft – über Nacht bildet sich trotzdem eine Pfütze.

Der Satz gilt auch für Erstattungen

Die Regelung ist nicht einseitig. Der gleiche Zinssatz gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich aus einem späteren Steuerbescheid ein Erstattungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt. Das Finanzamt zahlt dann Erstattungszinsen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit behandelt die Vollverzinsung Nachzahlungen und Erstattungen nach derselben Grundregel. Der Gesetzgeber wollte keinen Zinssatz, der nur dem Fiskus zugutekommt. In der Praxis fühlt sich eine Nachzahlung trotzdem härter an, weil die Zinsen zusätzlich zu einer ohnehin unerwarteten Forderung auf dem Kontoauszug erscheinen.

Bei einer Erstattung beginnt die Verzinsung außerdem frühestens mit dem Tag der Zahlung, soweit es um den entsprechenden Erstattungsbetrag geht. Das verhindert, dass ein Betrag verzinst wird, den der Steuerpflichtige noch gar nicht an das Finanzamt gezahlt hatte.

Warum ab 2027 ein höherer Satz geplant ist

Der aktuelle Satz von 0,15 Prozent pro Monat gilt nach der derzeitigen Rechtslage für die einschlägigen Verzinsungszeiträume. Gleichzeitig liegt ein Referentenentwurf für eine Änderung des Jahressteuergesetzes 2026 vor. Danach soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 auf 0,3 Prozent pro vollem Monat steigen. Das wären 3,6 Prozent für ein volles Jahr.

Wichtig ist die Formulierung: Es handelt sich derzeit um einen Gesetzentwurf, nicht um eine bereits geltende Regel. Der geplante Satz von 3,6 Prozent darf deshalb nicht vorschnell auf aktuelle Steuerbescheide angewandt werden. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Änderung bleibt es bei den jeweils geltenden Sätzen.

Für die Vergangenheit soll die geplante Änderung nach dem Entwurf nicht rückwirkend gelten. Verzinsungszeiträume bis Ende 2026 würden also grundsätzlich nach den bis dahin geltenden Regeln berechnet. Erst Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2027 wären von der vorgesehenen Anhebung betroffen.

Für Steuerpflichtige kann diese Unterscheidung wichtig werden, wenn ein älterer Steuerfall erst im Jahr 2027 endgültig bearbeitet wird. Nicht der Zeitpunkt des Bescheids allein entscheidet über den Zinssatz, sondern der konkrete Verzinsungszeitraum. Ein Zinslauf kann deshalb in Abschnitte mit unterschiedlichen Sätzen aufgeteilt werden.

Nicht jeder Steuerzins beträgt 0,15 Prozent

Der Satz von 0,15 Prozent gilt nicht für sämtliche Zinsen im Steuerrecht. Wer beispielsweise gegen einen Steuerbescheid vorgeht und die Vollziehung aussetzen lässt, kann mit Aussetzungszinsen konfrontiert werden. Für diese Zinsen gilt grundsätzlich weiterhin der gesetzliche Satz von 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr.

Auch Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und weitere steuerliche Nebenleistungen folgen eigenen Vorschriften. Eine Aussetzung der Vollziehung ist daher kein kostenloser Zahlungsaufschub. Wer einen strittigen Steuerbetrag zunächst nicht zahlt, sollte die möglichen Folgen genau prüfen. Ein Einspruch allein stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch, und eine beantragte Aussetzung kann eine eigene Zinsfolge auslösen.

Gerade an dieser Stelle würde ich mich nicht auf eine grobe Faustregel verlassen. Ein Bescheid mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ist etwas anderes als ein Fall mit Aussetzungszinsen nach einem Rechtsbehelf. Die Begriffe klingen ähnlich, die finanzielle Wirkung kann aber deutlich auseinanderliegen.

Was ich bei einem Zinsbescheid prüfen würde

Bei einer Nachforderung würde ich zuerst den Besteuerungszeitraum und den Beginn des Zinslaufs kontrollieren. Danach kommt die Frage, ob wirklich nur volle Monate angesetzt wurden und ob der maßgebliche Steuerbetrag korrekt ermittelt worden ist. Besonders bei geänderten Bescheiden muss nachvollziehbar sein, welcher Unterschiedsbetrag gegenüber der vorherigen Festsetzung verzinst wird.

Auch die Übergangsregeln für die Jahre 2019 bis 2024 können eine Rolle spielen. Ein Zinsbeginn, der auf den ersten Blick zu früh erscheint, ist nicht automatisch falsch – bei älteren Steuerjahren galten zeitweise verlängerte Karenzzeiten. Umgekehrt darf eine verlängerte Frist nicht dazu führen, dass ein Zinslauf erst Monate später als gesetzlich vorgesehen beginnt.

Wer eine hohe Nachzahlung erwartet, kann außerdem prüfen lassen, ob die Vorauszahlungen angepasst werden sollten. Freiwillige Zahlungen können den späteren Unterschiedsbetrag verringern, ersetzen aber keine genaue Berechnung. Bei laufenden Betriebsprüfungen oder komplizierten Änderungen ist eine steuerliche Beratung meist sinnvoller als ein schneller Überweisungsauftrag aus dem Bauch heraus.

Der aktuelle Blick auf die Zinssätze führt damit zu einem nüchternen Ergebnis: Bei der klassischen Verzinsung von Steuernachforderungen sind 0,15 Prozent pro Monat derzeit die maßgebliche Größe. Für mögliche Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 steht jedoch eine Anhebung auf 0,3 Prozent im Raum – und aus einer kleinen Differenz kann bei einer jahrelang offenen Steuerfestsetzung ein Betrag werden, der auf dem Bescheid plötzlich sehr präsent wirkt.

← Zurück zum Magazin